Zalakaros, Hunguest Hotel Freya ***

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  • Zalakoros,Hunguest Hotel Freya ***

    Zalakoros,Hunguest Hotel Freya ***

    Das Hotel Freya liegt im Zentrum von Zalakaros, in unmittelbarer Nachbarschaft des „Granit“ Thermalbades, in einer schönen gepflegten Parkanlage. Das Hotel und das Thermalbad "Granit" sind mit einem unterirdischen, beheizten Gang verbunden.

  • Zalakoros,Hunguest Hotel Freya - Kurhotel

    Zalakoros,Hunguest Hotel Freya - Kurhotel

    Das einfache Kurhotel Freya verfügt über eine Rezeption, Restaurant, Internetzugang, Animation und Organisation von Veranstaltungen, Billard, Gepäckaufbewahrung, Konferenzraum für 150 Personen, Parkplatz, Safe, Souvenirgeschäft, Zimmerservice, Fußpflege.

  • Zalakoros, Hunguest Hotel Freya - Kurbereich

    Zalakoros, Hunguest Hotel Freya - Kurbereich

    Alle Kuranwendungen und die ärztliche Konsultationen werden in der Kurabteilung im Thermalbad Zalakaros durchgeführt, welcher bequem mit einem unterirdischen, beheizten Gang mit dem Hotel verbunden ist.

  • Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Zimmer

    Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Zimmer

    162 Zimmer, davon 88 Doppelzimmer, 62 Doppelzimmer mit Zusatzbett, und 12 Apartments. Alle Zimmer sind mit Bad (mit Badewanne), separatem WC, Balkon, Garderobenschrank, Telefon mit Direktwahl und TV ausgestattet. Im Doppelzimmer mit Zusatzbett ist einе Couch, die 120-170 cm breit ist, die auch für für 2 kleinere Kinder geeignet ist. Die Appartements bestehen aus Schlafzimmer und Wohnzimmer. Im Hotel befinden sich 6 Einraum- und 6 Zweiraumapartments - wo zwischen Schlaf- und Wohnzimmer einе Tür ist.

  • Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Verpflegung

    Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Verpflegung

    Halbpension

    Ein großes Restaurant ist für 300 Personen ausgelegt und die internationale Küche bietet eine große Auswahl an ungarischen Gerichten sowie an vegetarischen Speisen. Außerdem können die Gäste eine gemütliche Bar aufsuchen.

    Frühstückbuffet (07:00-10:00 Uhr).
    Abendessen: Buffet (17:30-20:30 Uhr).

  • Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Kuranwendungen

    Zalakaros, Hunguest Hotel Freya - Kuranwendungen

    Heilmassage, erfrischende Rückenmassage, erfrischende Fußmassage, regenerierende-, erfrischende Handmassage, Fußreflexzonenmassage, Kopf - Gesicht und Dekolletémassage, Relaxmassage, Aromamassage, Sportmassage, Lymphоdrenage, Massage mit Stromsteine, Salzmassage, Aquafitness, Morgengymnastik, Rückengymnastik.

Kleine Kur

7/14/21 Übernachtungen im Doppelzimmer
7/14/21 x Frühstücksbuffet
7/14/21 x Abendessen vom Buffet
Eintritt ins Thermalbad Zalakaros (Heilwasser 34 - 36° C) Eintritt ins Erlebnisbad (Frei- und Hallenbäder für Erwachsene und Kinder mit nicht-thermischem Wasser)
1 ärztliche Untersuchung
6 ärztlich verordnete Kuranwendungen pro Aufenthalt
Saunanutzung
Bademantel auf dem Zimmer kostenlos
Safenutzung
WiFi - Internetzugang

Reisetermine & Preise: pro Person im Doppelzimmer

Reisetermin

1 Woche

2 Wochen

3 Wochen

01.10. - 22.12.2024

683,00 €

1177,00 €

1698,00 €

2025

     
       

mögliche Anwendungen

Heilmassage, erfrischende Rückenmassage, erfrischende Fußmassage, regenerierende-, erfrischende Handmassage, Fußreflexzonenmassage, Kopf - Gesicht und Dekolletémassage, Relaxmassage, Aromamassage, Sportmassage, Lymphоdrenage, Massage mit Stromsteine, Salzmassage, Aquafitness, Morgengymnastik, Rückengymnastik.

Möglichkeiten

Klimaanlage: 4,-€ / Zimmer / Tag

Kurtaxe ca. 1,80 € / Person / Tag muss vor Ort bezahlt werden

Parkplatz ca. 3,-€/ Tag

Zuschlag Vollpension: ab 185,00 € pro Person/Woche

Reisebedingungen der SPA Travel GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Das jeweilige Formblatt ist Vertragsbestandteil.
1.2 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
1.4 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung aushändigen, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.

2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung des Reisenden hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Hierüber erhält er den Sicherungsschein. Der Sicherungsschein wird an den Reisenden zusammen mit der Reisebestätigung versandt. Mit Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von bis zu 20 % fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 oder
7.3 genannten Gründen abgesagt werden kann. Sollten dem Reisenden die Reiseunterlagen nicht spätestens bis 4 Tage vor dem Reisetermin zugegangen sein (Ausnahme: Last- Minute Reise) hat sich der Kunde unverzüglich an sein Reisebüro zu wenden.
2.2 Tagesreisen, die keine 24 Stunden ohne Übernachtung umfassen, fallen nicht unter das Reiserecht, sofern der Reisepreis nicht höher als EUR 500,00 pro Person beträgt.

3. Leistungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im jeweiligen Formblatt, im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Reisebüros dürfen Sonderwünsche, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, wie z.B. bestimmte Lage des Zimmers, Meerblick etc. nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter wird sich bemühen, dem Wunsch des Reisenden zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von der Leistungsbeschreibung abweichende Zusagen zu machen, soweit sie hierzu nicht im Einzelfall ermächtigt sind.
3.3 Das Mitführen von Haustieren ist dem Reisenden nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder der Veranstalter auf Anfrage des Reisenden dies dem Kunden gesondert schriftlich bestätigt hat.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Der Reiseveranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per email) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderungen zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

bei eigener Anreise bzw. Bahnanreise
- 20%, bis 30 Tage vor Reisebeginn
- 30%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
- 45%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
- 60%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
- 80%, ab 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn
- 90%, ab einem Tag, oder am Tag des Reiseantrittes, bei Nichtantritt der

Reise und Stornierung nach Reisebeginn;
bei Flugreise bzw. Busanreise

- 25%, bis 30 Tage vor Reisebeginn
- 35%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
- 55%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
- 70%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
- 80%, ab 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn
- 90% ab einem Tag, oder am Tag des Reiseantrittes, bei Nichtantritt der Reise und Stornierung nach Reisebeginn.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 35 € erheben

- bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsgesellschaften (Charter) bis 29. Tag vor Reiseantritt
- bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften
- bei Einzel-IT bis 30. Tag vor Reiseantritt
- bei Gruppen-IT bis 95. Tag vor Reiseantritt
- bei Schiff bis 50. Tag vor Reiseantritt
- bei Omnibus bis 22. Tag vor Reiseantritt
- bei Bahn bis 30. Tag vor Reiseantritt
- bei Ferienwohnungen bis 45. Tag vor Reiseantritt.

5.6 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 (Stornopauschale) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Restpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, sofern diese angemessen und dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.

5.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

5.9 Sollte der Reisende zurücktreten und beruft er sich hierbei auf am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise und die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, so kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen.

Hinweis:
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes kann der Reisende unter der Internetadresse:
https://www.auswaertiges-amt.de oder der Telefonnummer 030/ 5000 2000 abrufen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Restpreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
7.2 Bei Nicht erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl hat der Reiseveranstalter, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird bis zwei Wochen vor Reiseantritt das Recht zu kündigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der/ die Voraussetzung(en) für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Kunden hiervon.

8. Beistand /Abhilfe/Minderung/ Kündigung/Schadensersatz
8.1 Der Reiseveranstalter wird seiner gesetzlichen Beistandspflicht gemäß 651 q BGB nachkommen.
8.2 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Im Übrigen gilt 651 k BGB.
8.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.4 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 €; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.4 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

10. Mitwirkungspflicht
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Anzeige des Mangels gegenüber der Hotelrezeption ist i.d.R. keine genügende Mängelanzeige. Anschriften und Telefonnummer(n) der Reiseleitung sind den Reisunterlagen zu entnehmen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notweniger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für die unwirksame Regelung gilt die gesetzlich zulässige Regelung.

14. Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Reisevertrag ist der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, es sei denn eine Klage des Reiseveranstalters richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.

15. Hotel-Kategorien und -Informationen
Die in unserem Katalog und auf der Homepage veröffentlichte Hotel- Klassifizierung nach Sternen gibt nur einen unverbindlichen Hinweis auf den Hotel- Standard. Diese beruht auf unserem eigenen Bewertungssystem unter Berücksichtigung der Selbsteinschätzung der Hotels. Alle zusätzlichen Hotel- Informationen sind Eigenangaben der Hotels. SPA Travel GmbH behält das Recht auf Änderung und Ergänzung der AGB gemäß BGB und HGB. Es gelten jeweils die AGB in der zum Zeitpunkt des Reisevertragsschlusses gültigen Fassung.

Stand 01.07.2018

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