AGB´s - FFAIR Reisen GmbH

1. Angebot, Reiseanmeldung und
Abschluss des Reisevertrages

1.1
Grundlage des Angebots sind die jeweiligen
Beschreibungen von FFAIR Reisen (im Folgenden:
Reiseveranstalter): im Katalog, auf den Internetseiten
oder auf einem Flyer und alle getätigten ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters, soweit
dem Anmelder der Reise diese vorliegen.
1.2 Mit der Reiseanmeldung bietet der Anmeldende
(im Folgenden: der Reisende) dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
erfolgen.
Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag verbindlich,
wenn er dem Reisenden bzw. dem Partnerreisebüro
die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt.
Das Erstellen der Reiseunterlagen inklusive
Reisevertrags erfolgt innerhalb von 10 Werktagen.
1.3 Der Reisevertrag wird schriftlich auf Formularen
des Reiseveranstalters abgeschlossen (Reisebestätigung,
Rechnung, Voucher).
1.4 Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der
Anmeldung aufgeführten Personen steht der anmeldende
Reisende ein.
1.5 Dem Reisenden wird zur Deckung von unvorhergesehenen
Kosten (vgl. 4.1 und 4.2) der Abschluss
eines Versicherungspaketes (mit Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung, Auslandskrankenversicherung,
Notfallservice) oder einer Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung empfohlen. Im Reisepreis sind keine
Reise-Versicherungen enthalten.

2. Bezahlung
2.1
Bei den Reisen des Reiseveranstalters ist nach
Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist vier Wochen
vor Reiseantritt fällig.
Der Preis für eine zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung
bzw. ein zusätzlich abgeschlossenes
Reiseversicherungspaket (vgl. 1.5.) ist
neben der Reisepreis-Anzahlung in voller Höhe zu
entrichten. Vertragspartner ist das jeweilige Versicherungsunternehmen.
2.1a Bei Tagesfahrten ist nach Vertragsabschluss
der volle Reisepreis 3 Wochen vor Reiseantritt fällig.
2.2 Sofern der Gesamtpreis nicht fristgemäß vollständig
bezahlt wurde, der Reiseveranstalter zur
Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung
bereit und in der Lage ist und dem Reisenden kein
vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht
zusteht, hat der Reisende keinen Anspruch auf
Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen.
2.3 Kommt der Reisende seiner Zahlungsverpflichtung
(Anzahlung/Restzahlung) nicht entsprechend
der vertraglichen Vereinbarung nach, ist der Reiseveranstalter
nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung
zum Rücktritt vom Vertrag (Kündigung) berechtigt
und hat gemäß 4.2a gegenüber dem Reisenden
einen Entschädigungsanspruch.

3. Leistungen
3.1
Zur Leistungspflicht des Reiseveranstalters gehören
nicht
a) Angaben in Hotel-, Orts- und anderen Prospekten
von Dritten oder Veröffentlichungen von Dritten
im Internet, auf deren Richtigkeit er keinen Einfluss
nehmen kann, sofern diese nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden sind.
b) geäußerte Sonderwünsche. Diese können vom
Reiseveranstalter entgegengenommen und an den
jeweiligen Vertragspartner (Leistungserbringer) weitergeleitet
werden. Eine vertragliche Verpflichtung
erwächst nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung.
3.2 Sofern der Reiseveranstalter in seinem Programm
Pauschalangebote hat, die ärztliche oder
therapeutische Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote
oder dem vergleichbare Leistungen
beinhalten, hat sich der Reisende vor der Buchung,
vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme dieser
Leistungen darüber zu informieren, ob diese Leistungen
bzw. diese Behandlungen unter Berücksichtigung
des individuellen Gesundheitszustandes des
Reisenden geeignet sind (Kurfähigkeit).
3.2a Es ist angeraten, zuvor ärztlichen oder ähnlichen
fachkundigen Rat einzuholen.
Eventuelle Gebühren (z.B. für das Ausfüllen von Arztformularen,
Bescheinigung der Kurfähigkeit), die
von Seiten des Arztes erhoben werden, sind nicht
Bestandteil des Reisevertrages und vom Reisenden
zu tragen.
3.3 Dem Reiseveranstalter obliegt keine besondere,
insbesondere auf den Reisenden individuell abgestimmte,
Aufklärung in medizinischer Hinsicht oder
eine Belehrung über Risiken und Nebenwirkungen
derartiger Leistungen.
3.4 Werden nach Vertragsschluss Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages notwendig, sind diese nur gestattet,
soweit diese vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden sowie die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.5 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden
über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.6 Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche
unberührt.
3.7 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem
Angebot zu offerieren.
Der Reisende hat nach der Information gemäß 3.4
und 3.5 über die Änderung der Reiseleistung dieses
Recht oder die Absage der Reise unverzüglich gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

4. Kündigung durch den Reisenden,
Ersatzteilnehmer, Umbuchung
4.1
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn
den Reisevertrag kündigen. (Formulierungen wie
"Reiserücktritt" oder "Stornierung der Reise" sind der
Kündigung gleichgestellt.) Die Kündigung ist dem
Reiseveranstalter gegenüber zu erklären (s. Kontaktdaten).
Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Unklarheiten,
diese schriftlich zu erklären. Für den Kündigungszeitpunkt
ist der Eingang dieser Erklärung beim
Reiseveranstalter maßgebend.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder
tritt er den Aufenthalt/die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine
angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen
in Abhängigkeit vom Reisepreis und vom Kündigungszeitpunkt
verlangen, soweit der Rücktritt nicht
von ihm zu vertreten ist oder gemäß BGB 651 h (3)
ein Fall unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände
vorliegt, der die Durchführung der Pauschalreise
oder der vereinbarten Personenbeförderung an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt oder unmöglich
macht.
4.2a Dieser Entschädigungsanspruch ist zeitlich gestaffelt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigungserklärung und pro Person
in Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises
berechnet soweit kein Ersatzteilnehmer gestellt
wird wie folgt:
bis 42 Tage vor Reisebeginn 20%
41. bis 21. Tag vor Reisebeginn 30%
20. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50%
13. bis 5. Tag vor Reisebeginn 70%
4.Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 90%
Nichtantritt der Reise 100%
4.2b Davon abweichend sind die Bestimmungen für
Rücktritte vor Tagesfahrten und vor Flugreisen:
a) Bei Tagesfahrten werden bis zum 10. Tag vor
der Reise Bearbeitungsgebühren von 15,00 Euro pro
Person erhoben, ab 9.Tag vor Reisebeginn 50% des
Reisepreises, bei Nichterscheinen am Tag der Reise
100 % des Reisepreises.
b) Sind Flüge in den zusammengestellten Reiseleistungen
enthalten, unterwerfen sich die Entschädigungen
für die Flugpreise den Stornobedingungen
der Fluggesellschaft.
4.3 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den
Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter
im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder
geringere Schäden entstanden sind (ersparte Aufwendungen
bzw. anderweitige Verwendung der Reiseleistung)
als die in 4.2a pauschal ausgewiesenen
Beträge, weswegen ein Entschädigungsanspruch vermindert
ist oder entfällt.
4.4 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen (Ersatzteilnehmer),
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
(z.B. Kurfähigkeit) genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
4.4a In dem Fall haftet der Reisende zusammen mit
dem Ersatzteilnehmer dem Reiseveranstalter gegenüber
als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
4.4b Für durch die Teilnahme des Ersatzteilnehmers
entstehende Mehrkosten haften er und der Reisende
dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner.
Der Mehraufwand ist pauschalisiert auf einen
Betrag in Höhe von 30,00 Euro.
4.5 Nach Vertragsschluss hat der Reisende keinen
Anspruch auf eine Umbuchung (z.B. Änderung des
An- und/oder Abreisetermins, des Reiseziels, der
Reiseteilnehmer/Namen, der Personenzahl und/oder
gebuchter Nebenleistungen).
4.5a Nimmt der Reiseveranstalter jedoch bis 42
Tage vor Reisebeginn auf Verlangen des Reisenden
eine solche Umbuchung vor, ist er berechtigt, dafür
ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,00 Euro pro
Buchung zu verlangen.
4.5b Umbuchungswünsche sofern diese umsetzbar
sind , die nach dem 42. Tag vor Reiseantritt erfolgen,
kommen einem Rücktritt (Kündigung gemäß
4.1 und 4.2) und einer gleichzeitigen Neubuchung
gleich.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen,
Reiseabbruch
Werden einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter
mit dem Reisenden ordnungsgemäß vertraglich
vereinbart hat, nicht, nicht vollständig, nicht
über den gesamten Vertragszeitraum oder nicht
mit der gebuchten Anzahl der Reiseteilnehmer in
Anspruch genommen aus Gründen, die dem/den
Reisenden zuzurechnen sind (z. B. wegen einer vorzeitigen
Rückreise oder aus sonstigen Gründen) ,
hat der Reisende keinen Anspruch auf eine (anteilige)
Rückerstattung des Reisepreises.

6. Kündigung durch den Veranstalter bzw.
Leistungserbringer
6.1
Der Reiseveranstalter bzw. der Leistungserbringer
kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
vor oder nach Reise antritt kündigen, wenn der Reisende
a) sich nicht vertragsgemäß verhält bzw. verhalten
hat.
b) die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung
durch den Reiseveranstalter oder den Leistungserbringer
nachhaltig stört, so dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Mit der Kündigung des Vertrages durch den Reiseveranstalter
oder den Leistungserbringer obliegt dem
Reisenden die Verantwortung für den gesamten weiteren
Ablauf.
6.2 Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf
den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt werden, einschließlich der von den
Leistungserbringern gutgebrachten Beträge.

7. Gewährleistung/Abhilfe/Mitwirkungspflicht
7.1
Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgerecht
erbracht werden, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern dies möglich ist. Für die Abhilfe
bedarf es unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht
des Reiseveranstalters der Mitwirkung des
Reisenden: Er ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun,
um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
eventuell entstehenden Schaden möglichst gering
zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich
anzuzeigen.
7.1a Bei Beanstandungen wendet sich der Reisende
unverzüglich an die Hotelleitung/Rezeption des Bestimmungsortes
oder an die örtliche FFAIR-Reiseleitung
oder direkt an den Reiseveranstalter.
Der Reiseveranstalter ist erreichbar von Montag bis
Freitag, von 10.00 bis 18.00 Uhr, und Samstag, von
9.00 bis 14.00 Uhr (MEZ/MESZ), unter der Rufnummer
0049 / 30 / 4 26 46 60 und außerhalb dieser Zeiten
auf dem Notruftelefon: 0049 / 170 / 9 05 54 67.
7.1b Es wird empfohlen, gegebenenfalls eine
schriftliche Bestätigung der Person, die die Beanstandung
entgegengenommen hat, ausstellen zu
lassen. Die örtliche Reiseleitung bzw. der jeweilige
Leistungserbringer ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Reisenden im Namen des Reiseveranstalters
festzulegen oder zu versprechen.
7.2 Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines
Reisemangels (gemäß 615 l bis 615 o BGB) aus
wichtigem Grund bzw. wegen Unzumutbarkeit kündigen,
muss er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter
erkennbares Interesse auf Seiten des Reisenden gerechtfertigt
ist.

8. Gepäckbeförderung und Beförderungsleistungen
8.1
Die Gepäckbeförderung beschränkt sich aus
Kapazitätsgründen bei Bus- und Kleinbusreisen auf
2 Gepäckstücke pro Reisende(n) und ein kleines
Handgepäck (1 Gepäckstück maximal 20 kg, insgesamt
maximal 25 kg). Das bezieht sich sowohl auf die
Hin- als auch auf die Rückreise.
8.2 Der Transport von klappbaren Rollstühlen und
Gehhilfen ist auf Grund der Kapazität der Busse bei
Reiseanmeldung dem Reiseveranstalter vertraglich
zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für Flugreisen.
8.2a Tritt die Notwendigkeit der Mitnahme von
klappbaren Rollstühlen und Gehhilfen nach Reisevertragsabschluss
auf, ist der Reisende verpflichtet,
den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren,
so dass eine nachträgliche ergänzende vertragliche
Vereinbarung eingearbeitet werden kann.
8.2b Bei fehlender Vereinbarung kann die Mitnahme
von klappbaren Rollstühlen und Gehhilfen nicht
garantiert werden.
8.3 Der Abholservice beginnt und endet an der
Haustür bzw. Bordsteinkante. Darüber hinausgehende
Wünsche sind nur durch vorherige Absprache mit
dem Kraftfahrer als zusätzliche Leistung zu vereinbaren.
8.4. Der Reisende hat bei Inanspruchnahme des
Transportservices dafür zu sorgen, dass er unter
der bei der Buchung angegebenen Telefonnummer
erreichbar ist, damit der Fahrer rechtzeitig über Verspätungen
(z.B. wegen Verkehrsbeeinträchtigungen)
informieren kann.
8.5 Bei Flugreisen sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen
unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Leistungen hat der Reisende innerhalb von
zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Frist beginnt am gebuchten Abreisetag (Reiseende).
9.2 Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
auf Seiten des Reiseveranstalters uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

(Leistungserbringer) beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.

10. Haftung und Beschränkungen der Haftung
10.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers
entstanden ist.
10.2 Gelten für eine von einem Leistungserbringer
zu erbringende Reiseleistung inter-natio nale Übereinkommen
oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
mit Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Fremdleistungen vor Ort (z.B.
Ausflüge, Kurleistungen, Wellnessleistungen, Sport,
Wanderungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
10.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen
Kur- oder Heilerfolg.
10.5 Der Reiseveranstalter haftet
a) für Leistungen, welche die Beförderung des
Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) dann, wenn für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.

11. Datenschutz
11.1
Die personenbezogenen Daten des Reisenden
(und der Mitreisenden), die dem Reiseveranstalter
zur Verfügung gestellt werden, werden elektronisch
verarbeitet und so weit genutzt und in dem Umfang
an Partner weitergegeben, wie es zur Vertragsdurchführung
erforderlich ist.
11.2 Personenbezogene Daten werden entsprechend
dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutz-
Bestimmungen der EU geschützt.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand,
Verbraucherstreitschlichtung
12.1
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden
ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit
und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vertragspartner
des Vertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters.
12.3 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
12.3a Gemäß der Informationspflicht laut EU-Verordnung
Nr. 524/2013 sowie 36 und 37 des Gesetzes
über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
(VSBG) gibt der Reiseveranstalter die
Kontaktdaten der Schlichtungsstelle bekannt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8,
77694 Kehl am Rhein, Tel.: ++49 / 78 51 / 79 57 94-0,
Fax: ++49 / 7851 / 7 95 79 41, Internet:
www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen
für Reiseleistungen hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages oder weiterer AGB-Bestimmungen
zur Folge.
13.2 Individuelle (abweichende) Vereinbarungen in
den einzelnen Reiseverträgen gehen diesen Bedingungen
vor.

14. Gültigkeit
Diese allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen
gelten für alle ab dem 1. 7. 2018 gebuchten Pauschalreisen.
Bei Buchungen bis einschließlich 30. 6. 2018
gelten die AGB aus dem aktuellen Hauptkatalog der
FFAIR Reisen GmbH (Kur Urlaub Wellness 2018).

Reiseveranstalter: FFAIR Reisen GmbH
Waldeyerstr. 10/11 10247 Berlin
Tel.: 0049/30 / 4 26 46 60
Fax: 0049/30 / 4 26 29 98
E-Mail: service@ffair.de
Geschäftsführer: Hilmar Kreuchauf
Geschäftsführerin: Martina Kaltenborn
Handelsregister-Eintrag: HRB 470140
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Stand: 25. April 2018

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